Rn. 26

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Der einmal eingeschlagene AfA-Plan ist grds unverändert fortzuführen. Das folgt aus der in § 7 EStG vorgeschriebenen gleichmäßigen Kostenverteilung, die mit dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit zusammenhängt (§ 252 Abs 1 Nr 6 HGB: "…sind beizubehalten", gehört zu den GoB).

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