Rn. 471

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Bei ihnen handelt es sich um Einrichtungen, die einerseits so eng zum Gebäude gehören, dass sie als Bestandteile des Gebäudes gelten müssen, die aber andererseits besonderen Zwecken dienen und damit in einem von der sonstigen Gebäudenutzung verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen (GrS BFH BStBl II 1974, 132; 1990, 430; 1999, 589; 2004, 225; BFH/NV 2005, 1795).

 

Rn. 472

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Solche sind zB:

  • Dachgeschossausbau, wenn dieser nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit einer bereits vorhandenen Wohnung steht (BFH BStBl II 1998, 625; 2005, 704;); anders dagegen ggf, wenn er in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang gegenüber dem bisherigen Wohnhaus steht (BFH BFH/NV 2004, 1397).

    Eine neuentstandene Dachgeschosswohnung ist aus dem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang des Gebäudes bereits dann gelöst, wenn die rechtliche Verselbstständigung durch Eintragung des Wohnungseigentums in das Grundbuch erst im Jahr nach der Fertigstellung erfolgt, dh, sie kann degressiv abgeschrieben werden (BFH BStBl II 2005, 704). Ferner s Rn 428.

  • Grünanlage (BFH BStBl III 1966, 12)
  • Kinderspielplatz
  • Mietereinbau unter dem Gesichtspunkt des besonderen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs oder des wirtschaftlichen Eigentums (BFH BStBl II 1988, 300; 1997, 774; FG Sachsen v 06.10.2011, 6 K 552/09, DStRE 2012, 529 rkr). Dazu s Rn 70.
  • Schwimmbecken im Freien (BFH BStBl II 1979, 14).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge