Rn. 43

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Setzen mehrere StPfl das abzuschreibende WG zur Einkünfteerzielung ein, kann jeder grds entsprechend seinem Miteigentumsanteil (falls Nutzungs- und Miteigentumsanteil gleich hoch sind) die AfA geltend machen (BFH BStBl II 1978, 674). Entsprechendes gilt bei Mit-Nießbrauchern (BFH BStBl II 1983, 6). Das WG zerfällt dann in so viele WG, wie StPfl vorhanden sind, die es zur Einkunftserzielung einsetzen (GrS BFH BStBl II 1999, 7 782 010, 670 mit Anm Kanzler, FR 2010, 662).

Vereinbarungen unter Mitberechtigten über die Verteilung von AfA werden nicht anerkannt; es bleibt bei der Zurechnung nach der Mitberechtigungsquote (BFH BStBl II 1983, 6; 1987, 322; offen gelassen in BFH BStBl II 1988, 764).

Fallen jedoch Miteigentumsquote und Quote der getragenen AK/HK auseinander, entscheidet mE Letzteres (glA Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 80).

 

Rn. 43a

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

PersGes:

(1) Auch hier ist grds einheitlich abzuschreiben (betreffenden Gesamthands- und positiver Ergänzungsbilanz betreffenden die aktivierten Mehrwerte (Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 81)).
(2) Wird für den Erwerb eines PersGes-Anteils eine positive Ergänzungsbilanz aufgestellt, sind die darin erfassten AK so fortzuführen, dass der Gesellschafter so weit wie möglich einem Einzelunternehmer, dem AK für entsprechende WG entstanden sind, gleichgestellt wird; deshalb sind AfA auf die im Zeitpunkt des Anteilserwerbs zugrunde gelegte (nicht: die in der Gesamthandsbilanz ursprünglich zugrunde gelegte) Restnutzungsdauer eines abnutzbaren WG des AV vorzunehmen (BFH BStBl II 2017, 34; BMF v 19.12.2016, BStBl I 2017, 34; Paus, FR 2015, 548; Wendt, FR 2015, 552; Bisle, NWB 19/2017, 1430: "Wiederbelebung der Gleichstellungsthese von Einzel- und Mitunternehmer"). Zugleich stehen dem Gesellschafter die Abschreibungswahlrechte zu, die auch ein Einzelunternehmer beanspruchen könnte, wenn er ein entsprechendes WG zur Zeit des Anteilserwerbs angeschafft hätte (BFH BStBl II 2017, 34).

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