Rn. 491

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Der jährliche AfS-Prozentsatz berechnet sich wie folgt (R 7.5 S 3 EStR 2012):

 
  AK der geförderten Menge pa = AfS-Prozentsatz pa
  AK des geschätzten Gesamtvorrats

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