Rn. 478

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

§ 7 Abs 5a EStG verweist auf die Abs 4 und 5. Jeder der hier genannten Gebäudeteile ist danach wie ein selbstständiges Gebäude zu behandeln. Dies bedeutet:

  • Aufteilung der AfA-Bemessungsgrundlage (zB AK/HK) auf die verschiedenen Gebäudeteile ist erforderlich, und zwar grds im Verhältnis der jeweiligen Nutzfläche analog der WohnflächenVO (v 25.11.2003, BGBl I 2003, 2346; R 4.2 Abs 6 S 5 EStR 2012); als alternativer, aber nicht üblicher Aufteilungsmaßstab (dagegen wohl R 4.2 Abs 6 S 4 EStR 2012) wird auch der umbaute Raum genannt.
  • Bezugsfertigkeit: Bei hergestellten Gebäuden entscheidet für den AfA-Beginn die Bezugsfertigkeit des jeweiligen Gebäudeteils, nicht des ganzen Gebäudes. Hat der StPfl also zwei ETW in einem Gebäude gleichzeitig erworben und war die erste Wohnung schon früher als die zweite fertig gestellt, können die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der degressiven AfA (Erwerb noch im Jahr der Fertigstellung) bei der zweiten Wohnung fehlen, bei der ersten aber gegeben sein. Wird der Nutzungsumfang eines Gebäudeteils ausgedehnt, so lässt die FinVerw (R 7.3 Abs 2 EStR 2012) für den hinzutretenden Teil der Bemessungsgrundlage nur die lineare AfA zu.
  • Gesondertes Wahlrecht für jedes Gebäudeteil betreffend § 7 Abs 4 S 2 EStG bzw zwischen linearer und degressiver AfA, falls die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Für § 7 Abs 4 S 2 EStG bedeutet dies, dass die tatsächliche Nutzungsdauer jedes Gebäudeteils gesondert zu ermitteln ist. Werden Gebäudeteile nur nach ihrem unterschiedlichen Funktions- und Nutzungszusammenhang unterschieden (R 4.2 Abs 4 S 1 EStR 2012), ohne dass daraus unterschiedliche Abnutzungsgrade entstehen, ist von einer einheitlichen Nutzungsdauer aller Gebäudeteile auszugehen.
  • Unterschiedlicher AfA-Zeitraum möglich: Erfüllt ein Gebäude nur zT die Voraussetzungen des § 7 Abs 4 S 1 Nr 1, Abs 5 S 1 Nr 1 EStG oder des § 7 Abs 5 S 2 EStG, so ergeben sich bei den einzelnen Gebäudeteilen unterschiedliche AfA-Zeiträume. Änderungen hinsichtlich des für die beschleunigte Abschreibung maßgebenden Sachverhalts (§ 7 Abs 4 S 2, 3 EStG) sind ebenfalls bei jedem selbstständigen Gebäudeteil zu beachten.
  • Verhältnis der Gebäude-AfA zur AfA auf die Gebäudeteile: § 7 Abs 5a EStG erwähnt dieses Verhältnis nicht. Hier sind zwei Möglichkeiten denkbar:

    • Neben der AfA auf die Gebäudeteile ist auch noch eine AfA auf das Gesamtgebäude abzüglich der durch § 7 Abs 5a EStG gesondert erfassten Gebäudeteile vorzunehmen.
    • Die selbstständigen Gebäudeteile erfassen das gesamte Gebäude, dh, neben der AfA für die Gebäudeteile entfällt eine AfA für das Gesamtgebäude.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge