Rn. 309

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

§ 7 Abs 4, 5 EStG sind durch das Gesetz zur Neuregelung der AfA bei Gebäuden v 16.06.1964 (BGBl I 1964, 353) eingefügt worden:

  • § 7 Abs 4 EStG (lineare Abschreibung) sollte die Berechnung der Nutzungsdauer für Gebäude vereinfachen, vereinheitlichen und für den StPfl günstiger gestalten.
  • § 7 Abs 5 EStG ließ erstmals eine degressive AfA für Gebäude zu, weil "die Erneuerung unseres Bestandes an Wohn- und Betriebsgebäuden ebenso wie die wirtschaftliche Entwicklung in der Bauweise und in der Nutzung besonders der Betriebsgebäude diese Regelung notwendig macht" (Bericht des Finanzausschusses des BT zu BT-Drucks 4/2191, 3).
 

Rn. 310

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Seit 2000 waren folgende Änderungen zu verzeichnen:

  • StSenkG (v 23.10.2000, BGBl I 2000, 1433; s Neufang, BB 2000, 1913):

    • Reduktion des linearen AfA-Satzes für sog Wirtschaftsgebäude (§ 7 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG) von 4 % auf 3 % pa – anzuwenden ab Herstellung/Anschaffung nach dem 01.01.2001 (§ 52 Abs 21b S 1 EStG aF, inzwischen § 52 Abs 15 S 2 EStG), bei davorliegender Herstellung/Anschaffung gilt noch die 4 %-AfA pa.
    • Lineare Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer (§ 7 Abs 4 S 2 EStG) nur noch, wenn bei Wirtschaftsgebäuden die tatsächliche Nutzungsdauer weniger als 33 Jahre (bisher: 25 Jahre) beträgt. Es handelt sich hiermit um eine mathematisch zwingende Änderung wegen der Reduktion des linearen AfA-Satzes (s oben) – ebenfalls mit Wirkung ab Herstellung/Anschaffung nach dem 01.01.2001.
  • HaushaltsbegleitG 2004 (v 29.12.2003, BGBl I 2003, 3076): Reduktion der degressiven Gebäude-AfA-Sätze bei Herstellung/rechtswirksamem obligatorischen Vertrag bei Anschaffung nach dem 31.12.2003 (Art 9 Nr 7d, Art 29 Abs 1 des Gesetzes).
  • Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm (v 22.12.2005, BGBl I 2005, 3682): Abschaffung der degressiven Gebäude-AfA für Mietwohnneubauten bei Herstellung nach dem 01.01.2006 oder Anschaffung aufgrund eines nach dem 01.01.2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages (Art 1 Nr 2c, Art 2 des Gesetzes). S dazu Tausch/Plenker, DB 2006, 8; Stuhrmann, NJW 2006, 465.

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