Rn. 308
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
§ 7 Abs 4–5a EStG befassen sich mit der Abschreibung von Gebäuden. Dabei betrifft
- Abs 4 die sog lineare Gebäude-AfA: dh der Abschreibungsprozentsatz ist jedes Jahr gleich hoch
- Abs 5 die sog degressive Gebäude-AfA: dh der Abschreibungsprozentsatz fällt
- Abs 5a Gebäudeteile, die unselbstständige bewegliche WG sind, ETW und im Teileigentum stehende Räume; für alle diese WG sind die Abs 4, 5 entsprechend anzuwenden.
Diese Regelungen sind lex specialis zu § 7 Abs 1 EStG (BFH BStBl II 2018, 646: s § 7 Abs 4 S 1 EStG "abweichend von Abs 1"; Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 408a).
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