Rn. 100

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Regelungen in § 6b Abs 8 und 9 EStG über die Voraussetzungen, unter denen sich die Reinvestitionsfristen verlängern und eine Verkürzung der erforderlichen Vorbesitzzeit nach § 6b Abs 4 S 1 Nr 2 EStG eintritt, gelten auch bei der Anwendung des § 6c EStG. Ausführlich dazu s § 6b Rn 131ff (Müller/Dorn). Wegen der Verlängerung der Frist des § 6b Abs 8 EStG durch das Zweite Corona-SteuerhilfeG, das KöMoG sowie das Vierte Corona-SteuerhilfeG s Rn 10ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge