Rn. 86

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Nach § 6c Abs 1 S 1 EStG ist § 6b Abs 4 S 1 EStG mit Ausnahme des § 6b Abs 1 S 1 Nr 1 EStG anzuwenden. Damit setzt der Abzug und die Rücklagenbildung in entsprechender Anwendung des § 6b Abs 4 S 1 EStG Folgendes voraus:

  • Nr 2: Die veräußerten WG weisen eine sechsjährige Zugehörigkeit zum AV einer inländischen Betriebsstätte auf, vgl dazu FG Mchn vom 30.04.2019, 6 K 1185/18, EFG 2019, 1315;
  • Nr 3: Die Reinvestitionsobjekte gehören zum AV einer inländischen Betriebsstätte (notwendiges oder gewillkürtes BV, FG Münster vom 14.06.2022, 13 K 3457/19);
  • Nr 4: Der Veräußerungsgewinn wird bei Ermittlung des im Inland stpfl Gewinns erfasst;
  • Nr 5: Aus der Buchführung muss sich entsprechend der Bildung und Auflösung einer Rücklage nach § 6b EStG der (ganze oder teilweise) Abzug des Veräußerungsgewinns von den AK/HK des Reinvestitionsobjekts sowie die fiktiven BA und BE ergeben. Allerdings ergibt sich aus § 6c Abs 2 EStG im Einzelnen, welchen Inhalt die vom StPfl zu führenden Verzeichnisse haben müssen, so dass der Verweis auf § 6b Abs 4 S 1 Nr 5 EStG leer läuft.
 

Rn. 87

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Im Übrigen verweist § 6c Abs 1 S 1 EStG auch auf § 6b Abs 4 S 2 EStG. Somit dürfen Gewinne, die bei der Veräußerung von WG eines Gewerbebetriebs entstanden sind, nicht auf BV der LuF oder der selbstständigen Arbeit; die Regelung verfolgt den Zweck, das GewSt-Aufkommen zu sichern (BT-Drucks 4/2400, 64). Im Hinblick auf diesen Regelungszweck ist der entsprechend anzuwendende § 6b Abs 4 S 2 EStG im Wege der teleologischen Reduktion dahin auszulegen, dass das Übertragungsverbot nicht für Veräußerungsgewinne gilt, die nicht der GewSt unterliegen, vgl Kanzler, FS Beisse, S 257; Loschelder in Schmidt, § 6b EStG Rz 81 (41. Aufl). Hingegen ist die Übertragung stiller Reserven von BV der LuF oder der selbstständigen Arbeit auf gewerbliches BV stets zulässig, Marchal in H/H/R, § 6c EStG Rz 30 (Juni 2020).

 

Rn. 88–92

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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