Rn. 134

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Ruht das Dienstverhältnis zwischenzeitlich – wird es also nicht gekündigt, ruht aber die Dienstleistungspflicht des Versorgungsanwärters oder ist trotz der Kündigung eine Rückkehr vereinbart –, bleibt es hinsichtlich der Rückstellungsberechnung bei dem ursprünglichen Eintrittsdatum als maßgeblichem Zeitpunkt für die Berechnung der Teilwertprämie (Stöckler/Karst, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, 2. Teil Rz 720 ((Lfg 51)); Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 2 Rz 258 (Januar 2023)). Für den Zeitraum, in dem das Arbeitsverhältnis ruht, kann die Pensionsrückstellung so weitergebildet werden, als ob der ArbN bei dem Unternehmen tätig wäre.

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