Rn. 29

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Handelsvertretern steht gemäß § 89b HGB unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Vertretungsverhältnisses als Ersatz für die von ihnen geschaffenen Kundenbeziehungen zu.

Nach Ansicht des BFH (BFH vom 28.04.1971, BStBl II 1971, 601; BFH vom 20.01.1983, BStBl II 1983, 375) besteht zwar handelsrechtlich für diese Verpflichtung nur ein Passivierungswahlrecht, so dass in der StB keine Rückstellung ausgewiesen werden darf (s Rn 14).

 

Rn. 30

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Eine steuerlich wirksame Rückstellungsbildung kann in diesem Fall aber dadurch erreicht werden, dass dem Handelsvertreter eine Pensionszusage erteilt wird. Nach Auffassung des BGH (BGH vom 23.05.1966, DB 1966, 1130; BGH vom 17.11.1983, DB 1984, 556) wird dadurch in entsprechendem Umfang die Entstehung des gesetzlichen Ausgleichsanspruchs verhindert. Später hat der BGH allerdings das Verdrängen des Ausgleichsanspruchs durch ein Versorgungsversprechen stark eingeschränkt (BGH vom 23.02.1994, DB 1994, 881). Eine Rückstellung kann dennoch für die diesen Anspruch verdrängende Pensionszusage gebildet werden (R 6a Abs 16 EStR 2012; vgl Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz – StR E Rz 70; Lutz, DB 1989, 2345; Stöckler/Karst, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, 2. Teil Rz 986 (Aufl 2023)).

 

Rn. 31

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Wurde dem Handelsvertreter vertraglich ein Ausgleichsanspruch eingeräumt, dessen Entstehung nicht vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 89b HGB abhängig ist, ist die Bildung einer Rückstellung auch in der StB zulässig (BFH vom 24.01.2001, BStBl II 2005, 465).

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