Rn. 339

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Bemessung des Übertragungsentgeltes hängt auch von der Bewertung der Pensionsverpflichtungen durch den Veräußerer und den Erwerber ab. Sie sind bei der Wertfindung in Grenzen frei vereinbar (Höfer, DB 2012, 2130, 2131). Der unterste Wert wird der Teilwert iSd § 6a Abs 3 EStG sein, der wegen des Rechnungszinses von 6 % – gemessen an dem gegenwärtig sehr geringen Zinsniveau – die Last aus der Pensionsverpflichtung sehr stark reduziert. Ein geringerer Wert ist kaum vertretbar. Die obere Grenze wäre zur Zeit der Verpflichtungswert aus einer Bewertung nach dem internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 19, bei dem zB in 2022 die künftigen Pensionsverpflichtungen mit einem Zins von bis zu 4 % diskontiert wurden (Höfer/Hagemann/Neumeier, DB 2022, 2682). Auch der Wert nach § 253 Abs 2 HGB ist denkbar, der im Jahre 2023 1,83 % beträgt (s Rn 19a).

Im Regelfall ist die FinVerw an den Wert gebunden, den die Parteien der Pensionsverpflichtung zuordnen. Dieser zugeordnete Wert entscheidet dann auch über das Ausmaß des Differenzaufwandes (s Rn 324).

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