Rn. 193

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 6a Abs 3 S 2 Nr 2 Hs 2 EStG verweist auf § 6a Abs 3 S 2 Nr 1 S 4 EStG (s Rn 170ff), wonach ungewisse künftige Änderungen der Pensionsleistungen bei der Teilwertermittlung unberücksichtigt bleiben. Folglich gilt auch bei der Bewertung von aufrechterhaltenen Versorgungsanwartschaften ausgeschiedener ArbN und von Versorgungsansprüchen der Grundsatz der Unmaßgeblichkeit späterer ungewisser Leistungsänderungen.

 

Rn. 194

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Zu den ungewissen künftigen Leistungsänderungen zählt ua die Anpassung der laufenden Leistungen aufgrund einer Anpassungsprüfung gemäß § 16 Abs 1 BetrAVG. Verspricht der ArbG allerdings dem ArbN, die laufende Rente jährlich um einen bestimmten Prozentsatz anzupassen (zB 1 %, vgl § 16 Abs 3 Nr 1 BetrAVG), handelt es sich bei dieser vorab garantierten Rentenanpassung um eine gewisse künftige Leistungsänderung, die auch mit steuerlicher Wirkung bei der Rückstellungsberechnung berücksichtigt werden darf (BFH vom 17.05.1995, BStBl II 1996, 420; BFH vom 25.10.1995, BStBl II 1996, 403). Gewisse künftige Leistungsänderungen resultieren bei Entgeltumwandlungszusagen auch aus der gesetzlichen Anpassungspflicht des § 16 Abs 5 BetrAVG, der eine jährliche Mindestanpassung der laufenden Leistung um 1 % geometrisch vorschreibt. Wenn sich das Unternehmen zu einer Anpassung verpflichtet, die über die einprozentige Anpassung hinausgeht, ist auch dies bei der Pensionsrückstellungsbildung zu berücksichtigen, wenn diese Verpflichtung auch die Sondervoraussetzungen des § 6a Abs 1 und 2 EStG erfüllt.

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