Rn. 69

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Der Kindergeldberechtigte ist in den Fällen, in denen ein Dritter, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergelds hat, verpflichtet, diesem seine an ihn, dh den Kindergeldberechtigten, vergebene ID-Nr mitzuteilen. Die Verpflichtung des Kindergeldberechtigten besteht nur dann, wenn der Dritte gegenüber dem Kindergeldberechtigten nachweist, dass der Dritte ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergelds hat.

Ferner hat der Dritte dem Kindergeldberechtigten nachzuweisen, dass er bereits schriftlich Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse beantragt hat, Janda in K/S/M, § 70 EStG B 42 (Mai 2022).

 

Rn. 70

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Fraglich erscheint, ob eine Verpflichtung des Kindergeldberechtigten zur Mitteilung der an ihn vergebenen ID-Nr auch dann gegeben ist, wenn fraglich ist, ob der Dritte ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergelds hat. Dies dürfte zu verneinen sein. Damit wird der Streit darüber, ob der Dritte ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergelds hat, jedoch nicht in das Verfahren über die Mitteilung der ID-Nr vorverlagert, ausführlich dazu s Rn 80ff.

Hat der Dritte noch keinen Antrag auf Kindergeld gestellt oder weist er die Antragstellung gegenüber dem Berechtigten nicht nach, ist dieser nicht zur Mitteilung seiner ID-Nr verpflichtet.

 

Rn. 71

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Ein klagbarer Anspruch des Dritten gegenüber dem Kindergeldberechtigten auf Mitteilung der an Letzteren vergebenen ID-Nr besteht nicht, Wendl in H/H/R, § 67 EStG Rz 11 (Juni 2021). Dies ergibt sich mittelbar aus § 67 S 5 EStG. Danach teilt die zuständige Familienkasse dem Dritten, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergelds hat, die ID-Nr des Kindergeldberechtigten dann mit, wenn dieser seiner Verpflichtung nach § 67 S 4 EStG nicht nachkommt.

Weigert sich die Familienkasse, die ID-Nr des Kindergeldberechtigten dem Dritten mitzuteilen und lehnt sie den Kindergeldantrag des Dritten ab, muss der Dritte gegen den ablehnenden Kindergeldbescheid nach erfolglosem Einspruchsverfahren Anfechtungsklage erheben. Das FG hat, soweit die Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen gegeben sind, bei der Familienkasse darauf hinzuwirken, dass diese über die nur verwaltungsintern ermittelte ID-Nr (ausführlich dazu s Rn 84) des Berechtigten prüft, ob auf den Antrag des Dritten eine Doppelzahlung des Kindergelds erfolgen würde.

 

Rn. 72–79

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

vorläufig frei

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