Rn. 101

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Entsprechend dem im Steuerrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz (§ 88 AO) haben die Familienkassen alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die entscheidungserheblichen Tatsachen aufzuklären, V 6.1 S 2 DA-KG 2023. Zu Ermittlungen und Auskunftsersuchen vgl V 6.1. Abs 2 S 1 DA-KG 2023.

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