Rn. 96

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Übergangsbestimmungen enthält Art 87 Abs 8 VO (EG) Nr 883/2004. Ergeben sich nach der neuen, ab dem 01.05.2010 geltenden Rechtslage aufgrund der VO (EG) Nr 883/2004 neu entstehende Ansprüche, bestehen sie ab diesem Tag; Entsprechendes gilt für die aufgrund der neuen Rechtslage entfallenden Ansprüche.

Unterliegt eine Person bei Fortbestehen von Ansprüchen nach Titel II der VO (EG) Nr 883/2004 den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaats als nach Titel II der VO (EWG) Nr 1408/71, sind gemäß Art 87 Abs 8 S 1 VO (EG) Nr 883/2004 die Rechtsvorschriften des bisher zuständigen Mitgliedsstaats so lange anzuwenden, wie sich keine Änderung des zugrunde liegenden Sachverhalts ergibt und der Berechtigte nicht ausdrücklich den Antrag stellt, den sich aus den Art 1117 VO (EG) Nr 883/2004 ergebenden Rechtsvorschriften unterstellt zu werden. Der bisher zuständige Leistungsträger hat somit auch nach dem 01.05.2010 die Familienleistungen grds weiter zu gewähren. Stellt der Berechtigte den Änderungsantrag innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten nach dem 01.05.2010, dem In-Kraft-Treten der Neuregelung, wirkt dieser gemäß Art 87 Abs 8 S 2 VO (EG) Nr 883/2004 auf den 01.05.2010 zurück. Stellt der Berechtigte den Antrag später, also nach dem 31.07.2010, finden gemäß Art 87 Abs 8 S 3 VO (EG) Nr 883/2004 die Rechtsvorschriften des nunmehr zuständigen Mitgliedsstaats vom ersten Tag des Monats an Anwendung, der dem Monat der Antragstellung folgt.

 

Rn. 97–104

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

vorläufig frei

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