Rn. 20

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Für jedes Kind wird Kindergeld nach dem X. Abschnitt nur einmal gewährt. In den Fällen der Anspruchskonkurrenz mehrerer Berechtigter folgt daraus der Ausschluss von Doppelzahlungen für dasselbe Kind, BFH BFH/NV 2004, 25. Der Grundsatz der Einmalgewährung hindert die Mehrfachzahlung des Kindergelds für dasselbe Kind als Zahlkind (vgl Wendl in H/H/R, § 64 EStG Rz 5 (Juni 2020)), hingegen hinderte dieser Grundsatz bis zum 31.12.2022 nicht die (Doppel-)Berücksichtigung bei einem Berechtigten als Zahlkind und beim anderen Berechtigten als Zählkind.

 

Rn. 21

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Bei der Ermittlung, ob ein Kind beim Berechtigten als erstes, zweites, drittes oder viertes Kind zu berücksichtigen war, waren auch diejenigen Kinder mitzuzählen, die beim Berechtigten zwar nach § 63 EStG berücksichtigungsfähig waren, für die er jedoch deshalb kein Kindergeld erhielt, weil ein anderer nach § 64 EStG vorrangig berechtigt war oder weil der Berechtigte für das betreffende Kind anstelle des Kindergelds eine vergleichbare Leistung iSd § 65 EStG erhielt.

 

Rn. 22

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

 

Beispiel:

Aus der geschiedenen Ehe der A und des B sind zwei Kinder M und O hervorgegangen, die beide bei der Mutter A leben. Der Vater B ist in zweiter Ehe verheiratet. Aus der zweiten Ehe stammen zwei Kinder (R und S), die beide jünger sind als M und O.

Die Mutter A erhielt im Jahr 2022 für die Kinder M und O das Kindergeld für das erste und das zweite Kind (§ 66 Abs 1 S 1 EStG). Für die Kinder R und S erhielt der B das Kindergeld. Da die Kinder M und O bei dem B als ältestes und zweitältestes Kind jeweils als Zählkind zu berücksichtigen sind (§ 63 Abs 1 Nr 1 EStG), erhielt B aufgrund dessen für R das Kindergeld für das dritte und für S das Kindergeld für das vierte Kind (und nicht für das erste und das zweite Kind), also im Jahr 2022 für R EUR 225 monatlich und für S EUR 250 monatlich.

 

Rn. 23

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Ab dem VZ 2010 ergab sich nach der geänderten Fassung des § 66 Abs 1 S 1 EStG nur dann noch ein erhöhter Kindergeldanspruch, wenn es sich bei dem jüngsten Kind um das dritte bzw das vierte Kind handelt. Die Berücksichtigung als Zählkind setzte die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit weiterer Kinder des Berechtigten als leibliche Kinder oder Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder voraus. Daran fehlte es bei einem Vater eines Kindes, der als nichtehelicher Lebenspartner lediglich in einer Haushaltsgemeinschaft mit der leiblichen Mutter mehrerer Kinder zusammenlebt, BFH vom 25.04.2018, III R 24/17, BStBl II 2018, 721.

Der Zählkindervorteil war sachlich gerechtfertigt, weil davon auszugehen ist, dass auch ein Zählkind den Berechtigten wirtschaftlich belastet (vgl BT-Drucks 7/2032, 11 zu Nr 9).

 

Rn. 24

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Während für das Kindergeld nach dem X. Abschnitt das Aufteilungsverbot gilt (vgl BFH vom 18.12.1998, VI B 215/98, BStBl II 1999, 231), steht bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern im Grundsatz jedem Elternteil der (hälftige) Kinderfreibetrag zu. Daraus ergeben sich vielfältige Probleme, dazu ausführlich s § 31 Rn 300ff (Pust).

 

Rn. 25

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der Grundsatz der Einmalzahlung gilt auch in den Fällen, in denen ein Berechtigtenwechsel während des Monats erfolgt ist. Ausführlich dazu s Rn 189ff.

 

Rn. 26–35

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vorläufig frei

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