Rn. 130

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Lebt das Kind in einem gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt. Die Vorschrift gilt nicht nur dann, wenn ein Elternteil einen gemeinsamen Haushalt mit den Großeltern führt, sondern erfasst auch den Fall, dass beide Eltern einen gemeinsamen Haushalt mit den Großeltern oder einem Großelternteil führen, vgl Wendl in H/H/R, § 64 EStG Rz 12 (Juni 2020). Bestimmen die Eltern, die zusammen einen gemeinsamen Haushalt mit den Großeltern führen, keinen Berechtigten, bestimmt das Familiengericht einen der beiden Elternteile als Berechtigten.

 

Rn. 131

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Ein gemeinsamer Haushalt von Eltern und Großeltern liegt dann vor, wenn die Eltern (oder ein Elternteil) und die Großeltern (oder ein Großelternteil) jeweils zum Unterhalt beitragen und der Haushalt allen zuzurechnen ist.

 

Rn. 132

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Zahlung des Kindergelds an einen Großelternteil setzt voraus, dass derjenige Elternteil, der zusammen mit den Großeltern einen gemeinsamen Haushalt führt, gegenüber der zuständigen Familienkasse schriftlich auf den Vorrang verzichtet (§ 64 Abs 2 S 5 EStG). Leben beide Elternteile in einem gemeinsamen Haushalt mit den Großeltern, bedarf es eines schriftlichen Vorrangverzichts beider Elternteile. Lebt das Kind mit einem oder beiden Elternteilen in einem gemeinsamen Haushalt mit beiden Großeltern, müssen Letztere – im Falle des schriftlichen Vorrangverzichts der Eltern – entsprechend § 64 Abs 2 S 2 EStG untereinander den Berechtigten bestimmen, andernfalls bedarf es einer Berechtigtenbestimmung entsprechend § 64 Abs 2 S 3 EStG durch das Vormundschaftsgericht, vgl Wendl in H/H/R, § 64 EStG Rz 12 (Juni 2020).

Nach A 25.1 Abs 4 S 3 DA-KG 2023 muss die Erklärung über den Vorrangverzicht zugunsten des in Haushaltsgemeinschaft lebenden Großelternteils auch bei elektronischer Antragstellung schriftlich abgegeben werden; A 25 Abs 3 DA-KG 2023 ist nicht anzuwenden.

 

Rn. 133

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Erklärung über den Vorrangverzicht ist frei widerrufbar, insoweit gilt ebenfalls die Schriftform, da § 64 Abs 2 S 5 EStG auch für den Vorrangverzicht die Schriftform vorsieht.

 

Rn. 134–149

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

vorläufig frei

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