Rn. 1

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 64 Abs 1 EStG bestimmt, dass Kindergeld für jedes Kind nur einmal und nur einem Berechtigten gezahlt wird.

§ 64 Abs 2 S 1 EStG regelt den Fall, dass das Kind nach Maßgabe der §§ 62, 63 EStG bei mehreren Berechtigten berücksichtigungsfähig ist. In diesem Fall erhält derjenige Berechtigte das Kindergeld, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

§ 64 Abs 2 S 2 EStG betrifft den Fall der Haushaltsaufnahme in einen gemeinsamen Haushalt gleichrangig Berechtigter, bei der die Berechtigtenbestimmung durch übereinstimmende Willenserklärung erfolgt.

§ 64 Abs 2 S 3 EStG betrifft die Berechtigtenbestimmung durch das Vormundschaftsgericht auf Antrag eines Berechtigten in den Fällen, in denen keine übereinstimmende Berechtigtenbestimmung erfolgt.

§ 64 Abs 2 S 4 EStG regelt die Antragsberechtigung in den Fällen des § 64 Abs 2 S 3 EStG.

§ 64 Abs 2 S 5 EStG betrifft die Haushaltsaufnahme in einen gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern und bestimmt in diesem Fall die vorrangige Berechtigung der Eltern, mit der Möglichkeit des Verzichts zugunsten der Großeltern.

§ 64 Abs 3 S 1 und 2 EStG regelt die Berechtigtenbestimmung bei einem nicht haushaltszugehörigen Kind danach, wer dem Kind eine bzw die höchste Unterhaltsrente (bei mehreren Berechtigten) zahlt.

§ 64 Abs 3 S 3 EStG betrifft den Fall der Berechtigtenbestimmung durch übereinstimmende Willenserklärungen, falls gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt werden oder keiner der Berechtigten Unterhalt leistet.

§ 64 Abs 3 S 4 EStG regelt mit der Verweisung auf § 63 Abs 2 S 3 und 4 EStG die Berechtigtenbestimmung durch das Familiengericht in den Fällen, in denen keine übereinstimmenden Willenserklärungen nach § 64 Abs 2 S 3 EStG vorliegen.

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