Rn. 94

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Das Verfahren vor dem Amtsgericht als Familiengericht richtet sich nach den Vorschriften des FamFG. Es handelt sich um eine Unterhaltsache iSd § 231 Abs 2 FamFG, die aber keine Familienstreitsache darstellt, BGH vom 29.01.2014, XII ZB 555/12, FamRZ 2014, 646. Verfahrensrechtlich handelt es sich um eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 111 Nr 8 FamFG), damit kann keine Prozesskostenhilfe (PKH), sondern Verfahrenskostenhilfe geleistet werden, OLG Celle vom 19.04.2011, 10 WF 109/11, NJW-RR 2011, 1231.

Sachlich zuständig ist nach § 23b GVG das Familiengericht. Dort besteht nach § 25 Nr 2a FamFG die funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers, soweit nicht eine Familiensache iSd § 231 Abs 1 FamFG anhängig ist, die in die funktionelle Zuständigkeit des Richters fällt.

 

Rn. 95

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 232 FamFG. Danach ist dasjenige Familiengericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Kind zu der Zeit, zu der die Berechtigtenbestimmung erforderlich ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 232 Abs 1 Nr 2 FamFG; soweit eine Ehesache anhängig ist, ist das Familiengericht örtlich zuständig, bei dem die Ehesache anhängig ist, § 232 Abs 1 Nr 1 FamFG.

 

Rn. 96

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Für das Verfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG).

 

Rn. 97–109

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

vorläufig frei

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