Rn. 11

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 64 EStG ist durch das JStG 1996 in das EStG eingefügt worden. § 64 Abs 3 S 3 und 4 EStG sind nach der Änderung durch das FamFördG ab dem VZ 2000 anzuwenden. Die Zuständigkeit des Familiengerichts anstelle des Vormundschaftsgerichts gilt seit dem 01.09.2008.

 

Rn. 12–19

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

vorläufig frei

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