A. Überblick über die Vorschrift

 

Rn. 1

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 63 Abs 1 EStG regelt, welche Kinder unter bestimmten Voraussetzungen iS eines Zählkindverhältnisses, dazu ausführlich s Rn 20, berücksichtigungsfähig sind.

§ 63 Abs 1 S 1 EStG bestimmt, welche Kinder dafür in Betracht kommen.

§ 63 Abs 1 S 2 EStG regelt mit der Verweisung auf § 32 Abs 35 EStG die weiteren Anspruchsvoraussetzungen, unter denen sich die Berücksichtigungsfähigkeit der Kinder ergibt.

§ 63 Abs 1 S 3 EStG nennt als weitere Voraussetzung, dass das Kind durch die an ihn vergebene ID-Nr (§ 139b AO) identifiziert wird.

§ 63 Abs 1 S 4 EStG regelt, dass das Kind in anderer geeigneter Weise zu identifizieren ist, falls es nicht nach einem Steuergesetz stpfl ist (§ 139 Abs 2 AO).

§ 63 Abs 1 S 5 EStG bestimmt, dass die nachträgliche Vergabe der ID-Nr auf Monate zurückwirkt, in denen die Voraussetzungen des § 63 Abs 1 S 1 bis 4 EStG vorliegen.

§ 63 Abs 1 S 6 Hs 1 EStG beschränkt den Kreis der berücksichtigungsfähigen Kinder auf diejenigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet. Nach § 63 Abs 1 S 6 Hs 2 EStG gilt diese Beschränkung nicht für die Berechtigten iSd § 62 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG, also die nach § 1 Abs 2 EStG erweitert unbeschränkte StPfl.

§ 62 Abs 1 S 7 EStG bestimmt, dass Kinder iSd § 2 Abs 4 S 2 BKGG nicht berücksichtigungsfähig sind.

 

Rn. 2

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 63 Abs 2 EStG ermächtigt die Bundesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung. Diese betrifft die Leistung von Kindergeld an im Inland Erwerbstätige oder Personen, die im Inland ihre hauptsächlichen Einkünfte erzielen, für Kinder, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt sich nicht im Inland oder einem Staat der EU oder des EWR befindet.

B. Entstehungsgeschichte und Rechtsentwicklung

 

Rn. 3

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Vorschrift ist durch das JStG 1996 (BGBl I 1995, 1250) ergänzt durch das JStErgG 1996 (BGBl I 1995, 1959) mit Geltung ab dem VZ 1996 eingeführt worden. Das JStG 1997 (BGBl I 1996, 2049) brachte insoweit eine (redaktionelle) Änderung, als die Bezugnahme in § 63 Abs 1 S 2 EStG auf § 32 Abs 3 EStG ausgedehnt wurde.

 

Rn. 4

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Das Zweite Gesetz zur Familienförderung (2. FamFördG) vom 16.08.2001 (BGBl I 2001, 2074) hat den § 63 Abs 1 EStG durch den S 4 mit Wirkung ab dem VZ 2002 dahin ergänzt, dass Kinder iSd § 2 Abs 4 S 2 BKGG nicht berücksichtigungsfähig sind. Nach der Begründung im Gesetzentwurf (BT-Drucks 14/6160, 14 zu Art 1 Nr 18) handelt es sich dabei um eine Folgeänderung zur Änderung des § 2 Abs 4 S 2 BKGG.

 

Rn. 5

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Das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 02.12.2014 (BGBl I 2014, 1922) hat in § 63 Abs 1 EStG die S 3–5 eingefügt. Nach § 63 Abs 1 S 3 EStG ist weitere Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kindes die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene ID-Nr (§ 139b AO). Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz stpfl (§ 139a Abs 2 AO), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren (§ 63 Abs 1 S 4 EStG). Gemäß § 63 Abs 1 S 5 EStG wirkt die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der ID-Nr auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des § 63 Abs 1 S 1–4 EStG vorliegen. § 63 Abs 1 S 3 und 4 EStG wurden zu § 63 Abs 1 S 6 und 7 EStG. Darüber hinaus hat § 63 Abs 1 S 6 EStG eine redaktionelle Änderung infolge der Einfügung der S 2 und 3 in § 62 EStG insoweit erfahren; § 63 Abs 1 S 6 EStG nimmt nunmehr auf § 62 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a EStG Bezug.

Das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften ist nach Art 7 S 3 des genannten Gesetzes nach dem Tag der am 08.12.2014 erfolgten Verkündung, mithin am 09.12.2014 in Kraft getreten. § 52 Abs 49a S 1 und 2 EStG idF Art 3 Nr 1 des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 02.12.2014 (BGBl I 2014, 1922) regeln, dass § 63 EStG in der am 09.12.2014 geltenden Fassung zum einen auf alle Kindergeldfestsetzungen anzuwenden ist, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31.12.2015 beginnen, also die Kindergeldfestsetzung für den Monat Januar 2016 und die Folgemonate. Darüber ist § 62 EStG in der genannten Fassung jedoch auch auf solche Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die vor dem 01.01.2016 liegende Zeiträume betreffen, sofern der Antrag auf Kindergeld erst nach dem 31.12.2015 gestellt wird.

 

Rn. 6–19

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vorläufig frei

C. Anwendungsbereich des § 63 EStG

 

Rn. 20

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Für die in § 62 EStG genannten Anspruchsberechtigten ergibt sich aus § 63 EStG, welche Kinder iS eines Zählkindverhältnisses berücksichtigungsfähig sind. Das Zählkindverhältnis ist eine notwendige Voraussetzung für einen Kindergeldanspruch. Der Anspruch auf Kindergeld nach dem X. Abschnitt hängt jedoch von den weiteren Voraussetzungen der §§ 64, 65 EStG (vorrangige Berechtigung, Nichtvorliegen eines Ausschlusstatbestands iSd § 65 EStG) ab.

  • Als Zählkinder werden solch...

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