Rn. 3

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Vorschrift ist durch das JStG 1996 (BGBl I 1995, 1250) ergänzt durch das JStErgG 1996 (BGBl I 1995, 1959) mit Geltung ab dem VZ 1996 eingeführt worden. Das JStG 1997 (BGBl I 1996, 2049) brachte insoweit eine (redaktionelle) Änderung, als die Bezugnahme in § 63 Abs 1 S 2 EStG auf § 32 Abs 3 EStG ausgedehnt wurde.

 

Rn. 4

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Das Zweite Gesetz zur Familienförderung (2. FamFördG) vom 16.08.2001 (BGBl I 2001, 2074) hat den § 63 Abs 1 EStG durch den S 4 mit Wirkung ab dem VZ 2002 dahin ergänzt, dass Kinder iSd § 2 Abs 4 S 2 BKGG nicht berücksichtigungsfähig sind. Nach der Begründung im Gesetzentwurf (BT-Drucks 14/6160, 14 zu Art 1 Nr 18) handelt es sich dabei um eine Folgeänderung zur Änderung des § 2 Abs 4 S 2 BKGG.

 

Rn. 5

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 02.12.2014 (BGBl I 2014, 1922) hat in § 63 Abs 1 EStG die S 3–5 eingefügt. Nach § 63 Abs 1 S 3 EStG ist weitere Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kindes die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene ID-Nr (§ 139b AO). Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz stpfl (§ 139a Abs 2 AO), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren (§ 63 Abs 1 S 4 EStG). Gemäß § 63 Abs 1 S 5 EStG wirkt die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der ID-Nr auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des § 63 Abs 1 S 1–4 EStG vorliegen. § 63 Abs 1 S 3 und 4 EStG wurden zu § 63 Abs 1 S 6 und 7 EStG. Darüber hinaus hat § 63 Abs 1 S 6 EStG eine redaktionelle Änderung infolge der Einfügung der S 2 und 3 in § 62 EStG insoweit erfahren; § 63 Abs 1 S 6 EStG nimmt nunmehr auf § 62 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a EStG Bezug.

Das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften ist nach Art 7 S 3 des genannten Gesetzes nach dem Tag der am 08.12.2014 erfolgten Verkündung, mithin am 09.12.2014 in Kraft getreten. § 52 Abs 49a S 1 und 2 EStG idF Art 3 Nr 1 des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 02.12.2014 (BGBl I 2014, 1922) regeln, dass § 63 EStG in der am 09.12.2014 geltenden Fassung zum einen auf alle Kindergeldfestsetzungen anzuwenden ist, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31.12.2015 beginnen, also die Kindergeldfestsetzung für den Monat Januar 2016 und die Folgemonate. Darüber ist § 62 EStG in der genannten Fassung jedoch auch auf solche Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die vor dem 01.01.2016 liegende Zeiträume betreffen, sofern der Antrag auf Kindergeld erst nach dem 31.12.2015 gestellt wird.

 

Rn. 6–19

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

vorläufig frei

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