Rn. 1

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 63 Abs 1 EStG regelt, welche Kinder unter bestimmten Voraussetzungen iS eines Zählkindverhältnisses, dazu ausführlich s Rn 20, berücksichtigungsfähig sind.

§ 63 Abs 1 S 1 EStG bestimmt, welche Kinder dafür in Betracht kommen.

§ 63 Abs 1 S 2 EStG regelt mit der Verweisung auf § 32 Abs 35 EStG die weiteren Anspruchsvoraussetzungen, unter denen sich die Berücksichtigungsfähigkeit der Kinder ergibt.

§ 63 Abs 1 S 3 EStG nennt als weitere Voraussetzung, dass das Kind durch die an ihn vergebene ID-Nr (§ 139b AO) identifiziert wird.

§ 63 Abs 1 S 4 EStG regelt, dass das Kind in anderer geeigneter Weise zu identifizieren ist, falls es nicht nach einem Steuergesetz stpfl ist (§ 139 Abs 2 AO).

§ 63 Abs 1 S 5 EStG bestimmt, dass die nachträgliche Vergabe der ID-Nr auf Monate zurückwirkt, in denen die Voraussetzungen des § 63 Abs 1 S 1 bis 4 EStG vorliegen.

§ 63 Abs 1 S 6 Hs 1 EStG beschränkt den Kreis der berücksichtigungsfähigen Kinder auf diejenigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet. Nach § 63 Abs 1 S 6 Hs 2 EStG gilt diese Beschränkung nicht für die Berechtigten iSd § 62 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG, also die nach § 1 Abs 2 EStG erweitert unbeschränkte StPfl.

§ 62 Abs 1 S 7 EStG bestimmt, dass Kinder iSd § 2 Abs 4 S 2 BKGG nicht berücksichtigungsfähig sind.

 

Rn. 2

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 63 Abs 2 EStG ermächtigt die Bundesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung. Diese betrifft die Leistung von Kindergeld an im Inland Erwerbstätige oder Personen, die im Inland ihre hauptsächlichen Einkünfte erzielen, für Kinder, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt sich nicht im Inland oder einem Staat der EU oder des EWR befindet.

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