Rn. 235

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften hat mit Wirkung ab dem 01.03.2020 in § 62 Abs 2 EStG die Nr 4 neu eingefügt. Danach erhalten Drittstaatsangehörige, die eine in § 62 Abs 2 Nr 2 Buchst c EStG genannte Aufenthaltserlaubnis besitzen, aus verfassungsrechtlichen Gründen (BVerfG v 10.07.2012, BVerfGE 132, 72ff) einen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie sich 15 Monate erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten, vgl BT-Drucks 19/13436, 125. Die Mindestaufenthaltsdauer von 15 Monaten entspricht den Regelungen für Drittstaatsangehörige in § 8 Abs 2 Nr 2 u Abs 2a BundesausbildungsförderungsG und in § 52 Abs 2 S 2 SGB III, die ebenfalls eine Voraufenthaltszeit von 15 Monaten vorsehen. In dem Zeitraum von 15 Monaten wird von einem nur vorläufigen Aufenthalt ausgegangen (vgl BT-Drucks 19/13436, 125).

 

Rn. 236–245

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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