Rn. 1445

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Nach Auffassung der FinVerw steht die Übertragung eines Mitunternehmeranteils unter Nießbrauchsvorbehalt der Buchwertfortführung nach § 6 Abs 3 EStG nicht entgegen, wenn der neue Gesellschafter Mitunternehmer wird (BMF v 20.11.2019, BStBl I 2019, 1291 Rz 7). Im Umkehrschluss könnte daraus abgeleitet werden, dass eine Buchwertübertragung nicht möglich ist, wenn nicht der neue Gesellschafter, sondern nur der Nießbraucher Mitunternehmer wird (Brüggemann, ErbBstg 2020, 16). Diese Grundsätze gelten auch bei Übertragung eines Teiles eines Mitunternehmeranteils (BMF BStBl I 2019, 1291 Rz 18). Für die Beratungspraxis ist diese klare Positionierung von enormer Bedeutung (Kraft, NWB 2020, 22).

§ 6 Abs 3 EStG findet hingegen keine Anwendung, wenn ein verpachtetes Einzelunternehmen unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen wird. Denn Voraussetzung für die Anwendung von § 6 Abs 3 EStG ist nach Rspr des BFH, dass der Übertragende seine bisherige gewerbliche Tätigkeit einstellt. Daran fehlt es jedoch, wenn die einzige wesentliche Betriebsgrundlage aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs vom bisherigen Betriebsinhaber weiterhin gewerblich genutzt wird (BFH v 25.01.2017, X R 59/14, BFH/NV 2017, 1077; vgl Hübner/Friz, DStR 2017, 2353). Dementsprechend hat das FG Münster v 20.09.2019, 11 K 4132/15 E,G, entschieden, dass die Betriebsübertragung gegen Vorbehaltsnießbrauch mangels Einstellung der bisherigen gewerblichen Tätigkeit grundsätzlich nicht zur Betriebsübertragung im Ganzen gemäß § 6 Abs 3 EStG führt. Folge dessen ist, dass die Übertragung von Einzel-WG im außerbetrieblichen Bereich erfolgt. Die Revision gegen dieses Urteil ist beim BFH anhängig (Az X R 35/19).

 

Rn. 1446–1449

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

vorläufig frei

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