Rn. 1791
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Für das Tauschgeschäft bietet das EStG keine Definition an. Zurückgegriffen werden muss deshalb auf § 515 BGB. In bilanzrechtlicher Hinsicht ist ein Tauschgeschäft dahin zu interpretieren, dass bei jedem der beiden Tauschpartner ein Anschaffungsvorgang und ein Buchabgang für ein anderes WG vorliegt. Für Zwecke der StB gilt das Tauschgeschäft als Realisationsvorgang. Jeder Partner der Tauschparteien wird so behandelt, als ob er ein entgeltliches Anschaffungsgeschäft getätigt hätte.
Gegenstand des Tausches können Sachen, Rechte oder andere immaterielle WG sein. Nutzungsrechte können nur dann Gegenstand eines Tausches idS sein, wenn sie die Voraussetzungen eines WG erfüllen. Denn § 6 Abs 6 S 1 EStG setzt den Tausch mindestens zweier WG (grds können auch gleichzeitig mehrere WG getauscht werden) voraus. Diese wären erfüllt, wenn das Nutzungsrecht aufgrund dinglicher Absicherung oder schuldrechtlicher Vereinbarung eine gesicherte Rechtsposition gewährt (BFH v 09.08.1989, X R 20/86, BStBl II 1990, 128) und selbständig bewertbar ist (Eckstein in H/H/R, § 6 EStG Rz 1761 (Mai 2017)). S die Erläuterungen unter s Rn 195ff.
Daneben sind tauschähnliche Geschäfte wirtschaftlich mit einem Tausch vergleichbar. Auch sie unterliegen der Anwendung des § 6 Abs 6 S 1 EStG. Zu diesen gehören inbs gesellschaftsrechtliche Einbringungsvorgänge (s Rn 1794).
Rn. 1792–1793
Stand: EL 151 – ET: 06/2021
vorläufig frei
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