Rn. 26

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Schon innerhalb des § 6 EStG selbst kann eine hierarchische Abstufung festgestellt werden: Abs 1 enthält allg Bewertungsregeln, während die Abs 2–7 als Spezialnormen anzusehen sind. Weitere leges speciales enthalten die Folgeparagraphen § 6a Abs 3 EStG für Pensionsrückstellungen, §§ 6b u 6c EStG zusammen mit R 6b und R 6c EStR 2012für die Übertragung von stillen Reserven, §§ 16 u 17 EStG für Veräußerungsvorgänge betreffend BV und Beteiligungen an KapGes.

 

Rn. 27

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die einkommensteuerlichen Bewertungsvorschriften sind wiederum insgesamt lex specialis gegenüber denjenigen in §§ 216 BewG, die ihre Bedeutung insb für Zwecke der ErbSt, GrSt und GrESt haben. Umgekehrt stellen die Vorschriften des UmwStG und des DMBilG Spezialnormen gegenüber den allg einkommensteuerlichen Bewertungsvorschriften dar.

 

Rn. 28–29

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

vorläufig frei

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