Rn. 95

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Charterverträge sind Raumfrachtverträge (§ 556 Nr 1 HGB), die sich auf ein ganzes Schiff oder Teile eines Schiffes beziehen können (s Rn 90). Letzteres entspricht insbesondere der Schifffahrtspraxis in internationalen Konsortien der Linienschifffahrt.

Konsortien sind Gelegenheitsgesellschaften und werden in dieser Branche normalerweise nicht als Mitunternehmerschaften behandelt (ebenso bei einem Pool, der nach BFH vom 09.10.1964, BStBl III 1964, 71 keine Mitunternehmerschaft darstellt).

 

Rn. 96

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Bei der Bestimmung des Verhältnisses der Nettotonnage der im Inland registrierten eigenen oder gecharterten Schiffe zu der Nettotonnage der im Ausland registrierten hinzugecharterten Schiffe wird nur die Nettotonnage der selbst in die Konsortien eingebrachten Schiffe berücksichtigt werden. Gecharterte Schiffsteile können vom StPfl nicht selbst betrieben oder verchartert werden. Die Anwendung des § 5a EStG kommt insoweit als Neben- und Hilfsgeschäft in Betracht.

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