Rn. 148c

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

In einem Widerspruch zur Grundannahme zzgl der Erweiterung der FinVerw urteilt der BFH vom 28.11.2019, IV R 28/19, BFH/NV 2020, 412 und BFH vom 29.04.2020, IV R 17/19, BFH/NV 2020, 1058. Der BFH orientiert sich ausschließlich an dem Wortlaut des Gesetzes. Der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs 4 S 3 Nr 3 EStG umfasst demnach jedes Ausscheiden eines Gesellschafters, dh jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheidet.

Die Rspr ist konsequent, zeitgemäß und zu begrüßen. Die anfängliche Position der FinVerw beruhte auf der sachlichen Billigkeit, dass die Einführung der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage in 1999 zu keiner Schlechterstellung gegenüber der Sonderabschreibung nach § 82f EStDV führen sollte. Zeitlich unmittelbar nach Einführung der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage war diese sachliche Billigkeit sinnvoll. Die Abschreibungen nach § 82f Abs 1 EStDV konnten nur in Anspruch genommen werden, wenn das Handelsschiff vor dem 01.01.1999 angeschafft oder hergestellt wurde und der Kaufvertrag oder Bauvertrag vor dem 25.04.1996 abgeschlossen worden ist (§ 82f Abs 5 EStDV). Danach endete die 8-jährige Bindungsfrist des § 82f Abs 3 EStDV spätestens mit Ablauf des Kj 2005. Ab dem Kj 2006 ist die Grundlage für die Position der FinVerw gänzlich entfallen. Die FinVerw hat aber leider den Zeitpunkt verpasst, ihre Position mit Wirkung für die Zukunft aufzugeben.

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