Rn. 142

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Die Fassung des § 5a Abs 4 S 1 EStG entspricht materiell-rechtlich dem Gesetzentwurf, der in Höhe der aufzudeckenden stillen Reserven eine den gewinnmindernde Rücklagenbildung in der Bilanz vorsah. Die Aufzeichnung der sich vor dem Übergang zur pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage angesammelten stillen Reserven in einem besonderen Verzeichnis ist erforderlich, weil die StB während der Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung der Tonnage nach § 5a Abs 1 EStG grds nach den allgemeinen Vorschriften fortzuführen sind, aber nicht für die Gewinnermittlung maßgeblich sind.

Das besondere Verzeichnis ist fortzuschreiben, wenn

  • WG ausscheiden oder sich ihr Nutzungsanteil verringert,
  • WG zugeführt werden oder sich ihr Nutzungsanteil erhöht,
  • Fremdwährungsverbindlichkeiten, für die ein Unterschiedsbetrag festgestellt wurde, getilgt werden oder
  • Änderungen im personellen Bestand eintreten und eine Hinzurechnung nach § 5a Abs 4 S 3 Nr 3 EStG nicht erfolgte.

Das besondere Verzeichnis ist nach § 60 Abs 3 EStDV der Steuererklärung beizufügen.

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