Rn. 1
Stand: EL 146 – ET: 10/2020
Im Unterschied zu § 56 EStG (s Erläut zu § 56) und 57 EStG (s Erläut zu § 57) , die den Anwendungsbereich des EStG betreffen, befasst sich § 58 EStG mit der Fortgeltung von Regelungen des früheren DDR-Steuerrechts. Die Fortgeltung wird nur befristet vorgesehen.
Rechtssystematisch gesehen bringt § 58 EStG damit eine Transformation von Bestimmungen des DDR-Rechts in partiell geltendes Bundesrecht.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen