Rn. 1

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Im Unterschied zu § 56 EStG (s Erläut zu § 56) und 57 EStG (s Erläut zu § 57) , die den Anwendungsbereich des EStG betreffen, befasst sich § 58 EStG mit der Fortgeltung von Regelungen des früheren DDR-Steuerrechts. Die Fortgeltung wird nur befristet vorgesehen.

Rechtssystematisch gesehen bringt § 58 EStG damit eine Transformation von Bestimmungen des DDR-Rechts in partiell geltendes Bundesrecht.

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