A. Einführung

 

Rn. 130

Stand: EL 97 – ET: 11/2012

Nach § 4 Abs 1 S 5 EStG/DDR idF v 18.09.1970 (GBl I 1970 Sonderdruck Nr 670) blieb der Wert des Grund u Bodens, der zum AV gehörte, grundsätzlich außer Ansatz (vergleichbar der Rechtslage in den alten Bundesländern vor 01.07.1970). Aufgrund der Änderung des EStG/DDR durch das G zur Änderung u Ergänzung steuerlicher Rechtsvorschriften bei Einführung der Währungsunion mit der BRD (StAnpG) v 22.06.1990 (GBl Sonderdruck Nr 1427 S 3), das am 01.07.1990 in Kraft getreten ist, war diese Vorschrift nur noch bis einschließlich 30.06.1990 anzuwenden; vor dem 01.07.1990 vorgenommene Veräußerungen o Entnahmen von zum luf BV gehörendem Grund u Boden in der ehemaligen DDR unterlagen daher nicht der Besteuerung.

 

Rn. 131

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Nach §§ 1, 50 DMBilG v 23.09.1990 idF v 18.04.1991 (BStBl I 1991, 713) hatten in der ehemaligen DDR belegene LPG sowie andere luf Betriebe in der Rechtsform einer OHG o KG ebenso wie freiwillig Bücher führende Betriebe auf den 01.07.1990 eine Eröffnungsbilanz in DM zu erstellen; LuF, die ihren Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermittelten (eine dem § 13a entsprechende Gewinnermittlungsvorschrift kannte das Recht der DDR nicht), hatten gem § 52 Abs 1 DMBilG ihr AV in einem Anlagenverzeichnis auszuweisen.

B. Einzelheiten

 

Rn. 132

Stand: EL 97 – ET: 11/2012

Nach § 9 Abs 1 DMBilG ist Grund u Boden mit dem Verkehrswert anzusetzen. Dabei durfte die Preisentwicklung in Gesamtdeutschland bis zur Feststellung der Eröffnungsbilanz berücksichtigt werden. Da es in den neuen Bundesländern keinen funktionierenden Grundstücksmarkt gab, führte dies dazu, dass auf vergleichbare Preise für entsprechende Grundstücke in der BRD zurückgegriffen werden musste; ersatzweise konnte auf sog Orientierungswerte zugegriffen werden, die einer Arbeitsrichtlinie zur vorläufigen Bewertung von Grund u Boden zu entnehmen waren (im Einzelnen vgl DB 6/1990 DDR-Report). Entsprechend Nr 5 dieser Arbeitsrichtlinie war landw genutzter Grund u Boden nach der Bodenwertzahl (EMZ) zu bewerten, indem die EMZ je Hektar mit einem durchschnittlichen Orientierungswert von 150 DM multipliziert wird. Danach beträgt beispielsweise bei einer EMZ/ha von 40 der Bodenpreis 6 000 DM/ha. Die EMZ beruhen auf den Ergebnissen der Bodenschätzung nach dem BodenschätzungsG v 15.10.1934, die in den neuen Bundesländern nahezu flächendeckend vorliegen; die Wertzahlen der Bodenschätzung sind aus dem Verzeichnis der Bodenschätzungsergebnisse der Gemeinden (GEMDAT) ersichtlich (Einzelheiten vgl BStBl I 1990, 833 u BStBl I 1991, 655).

 

Rn. 133

Stand: EL 97 – ET: 11/2012

Forstw o sonstige nicht landw genutzte Grundstücke waren nach Nr 6 dieser Arbeitsrichtlinie in Anlehnung an landw genutzten Grund u Boden zu bewerten.

 

Rn. 134

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Wertmindernde Nutzungs-, Verfügungs- u Verwertungsbeschränkungen, künftige Rekultivierungs- u Entsorgungsverpflichtungen waren bereits bei der Wertfindung des Grund u Bodens zu berücksichtigen, weil Rückstellungen hierfür nach § 50 Abs 2 DMBilG nicht zulässig waren.

 

Rn. 135

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Die in der Eröffnungsbilanz bzw in das Anlagenverzeichnis eingestellten Werte (wegen deren Berichtigungsmöglichkeiten vgl § 36 DMBilG) sind bindend für die Höhe später entstehender Veräußerungs- bzw Entnahmegewinne; soweit sich daraus Verluste ergeben, sind diese voll ausgleichsfähig. Eine Verlustausschlussklausel entsprechend § 55 Abs 6 EStG besteht nicht.

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