Rn. 62

Stand: EL 112 – ET: 10/2015

Die Abspaltung hat wegen des Grundsatzes der Einzelbewertung grundsätzlich flurstücksbezogen nach der Gesamtwertmethode zu erfolgen. Voraussetzung für eine flurstücksbezogene Ermittlung des Abspaltungsbetrags ist jedoch, dass der Verkehrswert jeder einzelnen der am 02.04.1984 der Milcherzeugung dienenden Grundstücksparzellen durch geeignete Unterlagen nachgewiesen o dargelegt wird.

(1) In einem ersten Schritt sind die zum 02.04.1984 selbst bewirtschafteten, der Milcherzeugung dienenden Flächen festzustellen.
(2) Sodann ist in einem zweiten Schritt die zum 02.04.1984 zugeteilte Milchquote zu ermitteln (Gesamtreferenzmenge lt Mitteilung der Molkerei an das Hauptzollamt). Das zugeteilte Milchlieferrecht ist dann den zum Stand 02.04.1984 vorhandenen selbst bewirtschafteten Flächen zuzuordnen; hierbei ist davon auszugehen, dass sich die zum 02.04.1984 zugeteilten Lieferrechte auf alle der Milcherzeugung dienenden Flächen gleichmäßig verteilen. Ergänzend ist hier evtl noch eine weitere Aufgliederung der Flächen vorzunehmen, nämlich dann, wenn in der Zeit zwischen 01.07.1970 u 02.04.1984 Flächen erworben worden sind, auf die eine Rücklage nach §§ 6b, 6c EStG übertragen wurde, weil sich hieraus – insb wenn sie nach Rücklagenübertragung mit 0 DM zu Buch stehen – naturgemäß kein Abspaltungsbetrag ergeben kann.
(3) In einem dritten Schritt ist dann der zum 02.04.1984 maßgebliche Verkehrswert des der Milcherzeugung dienenden "nackten" Grund u Bodens festzustellen.
(4) Schlussendlich ist dann in einem vierten Schritt noch der Verkehrswert der zum 02.04.1984 zugeteilten Milchquoten zu ermitteln; dieser beträgt bundeseinheitlich 0,80 DM/kg Milch.
 

Rn. 63

Stand: EL 112 – ET: 10/2015

 

Beispiel 1 (flurstücksbezogene Ermittlung des Abspaltungsbetrags):

Der Milchviehhaltungsbetrieb verfügt über eine der Milcherzeugung dienende Fläche von 60 ha. Diesem Betrieb wurden zum 02.04.1984 270 000 kg Milchlieferrechte zugeteilt; nach zwischenzeitlich erfolgten dreimaligen Kürzungen (um insgesamt 8,74 vH bzw 23 598 kg) verfügt der Betrieb noch über Milchreferenzmenge von 246 402 kg.

 
Flurstück ha Buchwert 02.04.1984 Verkehrswert 02.04.1984
Nr 1 10 400 000 DM (§ 55 Abs 1 EStG) 300 000 DM
Nr 2 10 400 000 DM (§ 55 Abs 1 EStG) 600 000 DM
Nr 3 10 2 500 000 DM (§ 55 Abs 5 EStG) 3 000 000 DM
Nr 4 10 600 000 DM (Zukauf 1978) 700 000 DM
Nr 5 10 0 DM (Zukauf 1980, nach Abzug § 6b EStG) 700 000 DM
Nr 6 10 Zupachtfläche 0 DM
Gesamt 60   5 300 000 DM

Das (ungekürzte) Milchlieferrecht mit 270 000 kg ist mit je 10/60 von 270 000 kg = 45 000 kg auf die Flurstücke 1 – 6 zu verteilen. Ein Abspaltungsbetrag ergibt sich jedoch nur aus den Flurstücken 1 – 4, nicht dagegen aus den Flurstücken 5 (weil nach Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG kein Buchwert vorhanden) und 6 (weil nicht im Eigentum des LuF stehend). Der Abspaltungsbetrag für die Flurstücke 1 – 4 ist nach folgender Formel zu ermitteln:

 
… kg x 0,80 DM x Buchwert des Flurstücks  
Teilwert Grund u Boden 02.04.1984 + (… kg x 0,80 DM/kg)  

(1) Ermittlung Abspaltungsbetrag

 
Flurstück Formel Abspaltungsbetrag DM
1 45 000 kg x 0,80 DM/kg 42 857 DM
300 000 DM + (45 000 kg 0,80 DM/kg) x 400 000 DM
2 45 000 kg x 0,80 DM/kg 22 641 DM
600 000 DM + (45 000 kg 0,80 DM/kg) x 400 000 DM
3 45 000 kg x 0,80 DM/kg 29 644 DM
3 000 000 DM + (45 000 kg 0,80 DM/kg) x 2 500 000 DM
4 45 000 kg x 0,80 DM/kg 29 348 DM
700 000 DM + (45 000 kg 0,80 DM/kg) x 600 000 DM
5 Keine Abspaltung (Buchwert Grund u Boden 0 DM) 0 DM
6 Keine Abspaltung (zugepachtete Fläche) 0 DM
  Summe Abspaltungsbetrag 124 490 DM

Der Abspaltungsbetrag beträgt je kg zugeteilter (ungekürzter) Milchreferenzmenge 0,46 DM (= 124 490 / 270 000).

(2) Buchwert neu Grund u Boden u Milchreferenzmenge

 
Flurstück Buchwert Grund u Boden   Buchwert Milchreferenzmenge
1 400 000 DM ./. 42 857 =  357 143 42 857 DM (§ 55 Abs 1 EStG)
2 400 000 DM ./. 22 541 =  377 459 22 541 DM (§ 55 Abs 1 EStG)
3 2 500 000 DM ./. 29 644 =  2 470 356 29 644 DM (§ 55 Abs 5 EStG)
4 600 000 DM ./. 29 348 =  570 652 29 348 DM (tatsächliche AK)
5 unverändert =  0 0 DM (kein Buchwert)
6 Pachtfläche   0 DM (kein Buchwert)
  3 775 610 DM   124 490 DM
 

Rn. 64

Stand: EL 112 – ET: 10/2015

Alternativ zu der flurstücksbezogenen Ermittlung lässt die FinVerw eine vereinfachte betriebsbezogene Berechnung des auf die Eigentumsflächen des Milchviehhalters entfallenden Abspaltungsbetrags zu. Dazu sind lediglich – neben der zugeteilten Milchreferenzmenge u der der Milcherzeugung dienenden Flächen – die Ertragsmesszahl (EMZ) sowie der durchschnittliche Verkehrswert der Milcherzeugungsflächen zum 02.04.1984 zu ermitteln. Die durchschnittliche EMZ kann dem zum Stichtag 02.04.1984 maßgebenden EW-Bescheid entnommen werden (= Summe der EMZ vor Bereinigung um natürliche u wirtschaftliche Ertragsbedingungen geteilt durch die im EW-Bescheid enthaltenen landw Nutzflächen – ohne Hofstelle); die zum 02.04.1984 maßgeblichen Verkehrswerte für die Milcherzeugungsflächen können regelmäßig Üb...

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