Rn. 6

Stand: EL 112 – ET: 10/2015

Durch das Steuer-EuroglättungsG v 19.12.2000, BStBl I 2001, 3 sind im Einzelnen auch die Ansätze der Buchwerte nach § 55 EStG in Euro festgelegt worden. Grundsätzlich erfolgt die Umrechnung der bisherigen Buchwerte von DM in Euro nach dem allg Umrechnungsschlüssel; dies gilt jedoch nur für solche Flächen, für die keine besonders festgelegten Werte bestimmt worden sind, also grundsätzlich für alle Flächen, die auf der Basis von Ertragsmesszahlen (EMZ) zu bewerten waren (§ 55 Abs 1 EStG). Dagegen sind für Flächen iSv § 55 Abs 2 Nr 1 – 8 EStG verbindlich pauschalierte Werte in Euro festgelegt worden, die geringfügig höher sind als diejenigen, die sich bei betragsgenauer rechnerischer Umrechnung ergeben hätten. Da diese Euro-Werte ebenfalls auf den 01.07.1970 zurückwirken, darf sich aus der Währungsumstellung kein Gewinn ergeben, mit der Folge, dass die Bewertung mit den neuen Euro-Beträgen bereits in der Anfangsbilanz des Wj 2001/2002 (bzw wenn Wj = Kj zum 01.01.2002) gewinnneutral zu erfolgen hat.

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