Rn. 52

Stand: EL 91 – ET: 05/2011

Bislang mit dem Grund u Boden verbundene Nutzungsmöglichkeiten können jedoch durch administrative Maßnahmen, insb durch Produktionsbeschränkungen (entweder durch Einschränkung der Verwertungsmöglichkeit der erzeugten Produkte o durch Maßnahmen zur Beschränkung der Bodennutzung), zu einem selbstständigen (regelmäßig immateriellen) WG befördert werden. Solche administrative Maßnahmen sind insb mit der Einschränkung der Milcherzeugung durch die Einführung der Milchgarantiemengen-VO v 02.04.1984, BGBl I 1984, 720 sowie der Zuckermarktordnung v 18.12.1967, ABl EG Nr B 308 S 1 erfolgt. Auch eine Einschränkung der Wiederbepflanzung von gerodeten Flächen im Weinbau (VO EWG Nr 454/80 zur Änderung der VO EWG 338/79 v 18.02.1980, ABl EG Nr L 57 S 7) führt zum Entstehen eines neuen immateriellen WG "Bepflanzungsrecht". Entsprechendes gilt auch für die mit VO (EG) Nr 1782/2003 des Rates v 29.09.2003 beschlossenen und mit Wirkung ab 01.01.2005 in nationales Recht (BetriebsprämiendurchführungsG v 21.07.2004, BGBl I 2004, 1763 sowie DirektzahlungsverpflichtungsG v 21.07.2004, BGBl I 2004, 1767) umgesetzten Zahlungsansprüche.

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