Rn. 130
Stand: EL 97 – ET: 11/2012
Nach § 4 Abs 1 S 5 EStG/DDR idF v 18.09.1970 (GBl I 1970 Sonderdruck Nr 670) blieb der Wert des Grund u Bodens, der zum AV gehörte, grundsätzlich außer Ansatz (vergleichbar der Rechtslage in den alten Bundesländern vor 01.07.1970). Aufgrund der Änderung des EStG/DDR durch das G zur Änderung u Ergänzung steuerlicher Rechtsvorschriften bei Einführung der Währungsunion mit der BRD (StAnpG) v 22.06.1990 (GBl Sonderdruck Nr 1427 S 3), das am 01.07.1990 in Kraft getreten ist, war diese Vorschrift nur noch bis einschließlich 30.06.1990 anzuwenden; vor dem 01.07.1990 vorgenommene Veräußerungen o Entnahmen von zum luf BV gehörendem Grund u Boden in der ehemaligen DDR unterlagen daher nicht der Besteuerung.
Rn. 131
Stand: EL 97 – ET: 11/2012
Nach §§ 1, 50 DMBilG v 23.09.1990 idF v 18.04.1991 (BStBl I 1991, 713) hatten in der ehemaligen DDR belegene LPG sowie andere luf Betriebe in der Rechtsform einer OHG o KG ebenso wie freiwillig Bücher führende Betriebe auf den 01.07.1990 eine Eröffnungsbilanz in DM zu erstellen; LuF, die ihren Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermittelten (eine dem § 13a entsprechende Gewinnermittlungsvorschrift kannte das Recht der DDR nicht), hatten gem § 52 Abs 1 DMBilG ihr AV in einem Anlagenverzeichnis auszuweisen.
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