Rn. 89

Stand: EL 86 – ET: 02/2010

Wurde Grund u Boden vor dem 01.07.72 veräußert o entnommen, so ging die Verwaltung bei der Feststellung des höheren Teilwerts im Allg auch ohne besonderen Nachweis davon aus, dass der höhere Teilwert des Grund u Bodens am 01.07.70 dem erzielten Veräußerungserlös abzüglich etwaiger Veräußerungskosten o dem Wert des Grund u Bodens im Zeitpunkt der Entnahme entsprach; es sei denn, besondere Umstände sprachen dagegen (BMF v 29.02.1972, BStBl I 1972, 102 Tz 11 Abs 3). Solche die Vereinfachungsregel ausschließende Umstände lagen vor, wenn sich zwischen dem 01.07.1970 u 01.07.1972 der Planungsstand der Grundstücke veränderte o wenn ein rein spekulativ hoher Preis bezahlt worden ist, der dem tatsächlichen Grundstückspreis nicht entsprach (BFH v 04.12.1986, BFH/NV 1987, 296).

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