Rn. 31

Stand: EL 91 – ET: 05/2011

Bewertungseinheit ist grundsätzlich die einzelne Grundstücksfläche, die selbstständig Gegenstand des Rechtsverkehrs sein kann (BFH v 29.09.1971, BStBl II 1972, 13; sog Bilanzierungs- u Bewertungseinheit iSd § 252 Abs 1 Nr 3 HGB). Weder § 55 EStG noch § 6 EStG geben aber Auskunft, wann eine (Boden-)Fläche als WG in vorstehendem Sinne anzusehen u somit mit einem einheitlichen Wert anzusetzen ist. Lediglich für Flächen, die nach dem BodenschätzungsG zu schätzen sind, ist in § 55 Abs 2 Nr 1 EStG bestimmt, dass für jedes katastermäßig abgegrenzte Flurstück die im Liegenschaftskataster ausgewiesene EMZ zu vervierfachen ist, während für andere luf genutzte Flächen ein Ausgangsbetrag je Quadratmeter Nutzfläche angesetzt werden soll. Danach wird grundsätzlich davon auszugehen sein, dass als WG jedes katastermäßig abgegrenzte Flurstück in Betracht kommt, sofern nicht für Teile des Flurstücks unterschiedliche Nutzungen vorliegen (zB wegen einer unterschiedlichen Nutzung eines auf dem Flurstück befindlichen Gebäudes, vgl R 4.2 Abs 4 EStR 2008) o Teilflächen des (einheitlichen) Flurstücks unterschiedlich nach § 55 Abs 1 bzw 5 EStG bewertet worden sind (zB an die Straße angrenzendes sog Vorderland wird gem § 55 Abs 5 EStG mit einem höheren Teilwert bewertet, das dahinter befindliche sog Hinterland wird nach § 55 Abs 1 u 2 EStG mit dem Achtfachen der – anteiligen – EMZ angesetzt).

 

Rn. 32

Stand: EL 91 – ET: 05/2011

Von Bedeutung sind die vorstehenden Ausführungen insb in den Fällen, in denen zusammen mit dem Grundstück Anlagen auf demselben o Aufwuchs bzw Substanzvorkommen veräußert o entnommen werden o wenn der Betrieb im Ganzen veräußert o aufgegeben wird, weil in diesen Fällen jeweils der Kaufpreis (im Verhältnis der Teilwerte bzw der gemeinen Werte) auf die einzelnen WG aufzuteilen ist (im Einzelnen s § 14 Rn 61); dies gilt selbst dann, wenn der Erwerber allein am Grund u Boden interessiert ist u nicht auch an den anderen mitveräußerten WG, wie zB aufstehendem Holz (glA Selder in Blümich, § 55 EStG Rz 10).

 

Rn. 33

Stand: EL 91 – ET: 05/2011

Wird aus einem bisher einheitlichen Grundstück eine Teilfläche verkauft, entstehen aus einem bisher einheitlichen WG zwei. Für den abgetrennten (veräußerten) Grundstücksteil ist für Zwecke der Ermittlung eines Veräußerungsgewinnes bzw –verlustes der bisherige Buchwert des gesamten Grundstücks im Verhältnis der Teilwerte des abgegebenen u des verbleibenden Grundstücksteils aufzuteilen. Der Verhältnisrechnung sind die Teilwerte der beiden Grundstücksteile zugrunde zu legen, wie sie sich im Zeitpunkt der Erstbewertung nach § 55 EStG bzw bei erworbenen Grundstücken im Zeitpunkt der Anschaffung des bisherigen Gesamtgrundstücks ergeben (BFH v 01.12.1982, BStBl II 1983, 130).

 

Rn. 34

Stand: EL 91 – ET: 05/2011

Zur Anwendung der Verlustausschlussklausel bei Veräußerung mehrerer Grundstücksflächen in einem einheitlichen Vorgang s Rn 121.

 

Rn. 35

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Darüber hinaus kommt der Frage des WG bei einem Flurstück auch in den Fällen Bedeutung zu, in denen der LuF zB nur eine Teilfläche (beispielsweise Bauland) aus einem insgesamt verpachteten Flurstück entnehmen will; eine solche Teilentnahme ist mE unzulässig, weil entsprechend R 4.2 Abs 1 EStR iVm R 4.2 Abs 4 EStR 2008 Gegenstand einer Entnahme nur ein WG als Ganzes u nicht Teile davon sein können.

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