Rn. 90

Stand: EL 86 – ET: 02/2010

Wechsel in der Gewinnermittlungsart führen nicht zu Gewinnkorrekturen. Denn der Einsatzwert des § 55 EStG ist im Zeitpunkt der Veräußerung o Entnahme stets als Aufwand – beachte jedoch § 55 Abs 6 EStG über die Nichtberücksichtigung von Verlusten – anzusetzen, gleichgültig, welche Gewinnermittlungsart der StPfl hat. Der Fall einer doppelten Erfassung o einer Überhaupt-nicht-Erfassung des Veräußerungs- o Entnahmegewinns ist nicht denkbar.

 

Rn. 91

Stand: EL 86 – ET: 02/2010

Wächst ein StPfl in die Gewinnermittlung nach § 5 EStG hinein (zB im Falle eines Strukturwandels von der LuF in den Gewerbebetrieb) bzw überführt er ein nach § 55 Abs 1 – 4 bzw 5 EStG bewertetes Grundstück zum Buchwert in sein gewerbliches BV (§ 6 Abs 5 S 1 EStG), so ändert dies nichts an den einmal festgelegten Wertansätzen iSd § 55 EStG. Das folgt daraus, dass es für Anwendung des § 55 EStG nur darauf ankommt, dass der Grund u Boden am 30.06.1970 einem StPfl mit Gewinnermittlung nach § 4 EStG gehörte. Es bleibt auch in diesem Fall bei der Nichtberücksichtigung eines Verlusts nach § 55 Abs 6 EStG.

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