Rn. 1
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
§ 52 Abs 1 S 1 EStG enthält die Grundregel, wonach "diese Fassung des EStG" erstmals für den VZ 2022 ((ab 01.01.2023: 2023) anzuwenden ist.
§ 52 Abs 1 S 2 EStG enthält eine Sonderregelung für die Anwendung der jeweiligen Fassung des EStG beim Steuerabzug iRd LSt.
§ 52 Abs 1 S 3 EStG enthält eine Sonderregelung für die Anwendung der jeweiligen Fassung des EStG beim Steuerabzug iRd KapSt.
§ 52 Abs 2–54 EStG enthalten Regelungen über das Inkrafttreten, die Geltungsdauer, das Geltungsende und über die Weitergeltung alten Rechts.
Rn. 2–5
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
vorläufig frei
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