Rn. 276

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Der StPfl kann mit einem Rechtsbehelf gegen die Zuschlagsteuer weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zvE angreifen, § 51a Abs 5 S 1 EStG. Aus dem akzessorischen Charakter der Zuschlagsteuer im Verhältnis zur ESt als Maßstabsteuer folgt, dass der Bescheid über die Maßstabsteuer, zB ESt-Jahresbescheid und ESt-Vorauszahlungsbescheid, Grundlagenbescheid für die Zuschlagsteuer ist und der Bescheid über die Zuschlagsteuer hierauf aufbauender Folgebescheid, vgl BFH vom 17.04.1996, I R 123/95, BStBl II 1996, 619: Festsetzung von KSt-Vorauszahlungen als Grundlagenbescheid für die Festsetzung des SolZ 1995; BFH vom 28.02.2001, I R 41/99, BStBl II 2001, 416; Ettlich in Brandis/Heuermann, § 51a EStG Rz 121 (Juni 2020).

Bereits aus § 351 Abs 2 AO ist zu entnehmen, dass Einwendungen gegen den ESt-Bescheid nicht durch Anfechtung des Bescheids über die Zuschlagsteuer geltend gemacht werden können; § 51a Abs 5 S 1 EStG kommt deshalb nur klarstellende Bedeutung zu, Wagner in H/H/R, § 51a EStG Rz 51 (Juni 2022). Eine Klage gegen den Folgebescheid ist unbegründet, BFH vom 05.11.2015, III R 12/13, BStBl II 2016, 420 Rz 68; BFH vom 27.06.2018, I R 13/16, BStBl II 2019, 632 Rz 20.

Ist für die Zuschlagsteuer eine unzutreffende Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt worden, so kann dies nur durch die Anfechtung des Bescheids über die Maßstabsteuer geltend gemacht werden. Dies soll auch für den Fall gelten, dass bei der Festsetzung von Zuschlagsteuern zu Unrecht Kinderfreibeträge nicht berücksichtigt worden sind, FG D'dorf vom 14.01.2000, 18 K 5985/98 E, EFG 2000, 439, und zwar auch dann, wenn sich in Bezug auf die festgesetzte ESt wegen des Kindergelds keine Änderungen ergeben können. Dies erscheint unzutreffend. Soweit § 51a Abs 2 EStG die ESt abweichend von § 2 Abs 6 EStG als Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuer zugrunde legt, erfolgt dies außerhalb der ESt-Festsetzung, Happe in Frotscher/Geurts, § 51a EStG Rz 103 (April 2022).

Die durch § 51a Abs 2 EStG bewirkten Veränderungen der ESt als Bemessungsgrundlage betreffen die Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs 6 EStG, die Neutralisierung der Auswirkungen des Halb- bzw Teileinkünfteverfahrens sowie die Korrektur hinsichtlich der nach § 35 EStG abgezogenen Beträge, Happe in Frotscher/Geurts, § 51a EStG Rz 103 (April 2022). Da diesbezüglich im ESt-Bescheid nichts entschieden ist, gilt insoweit für die Zuschlagsteuer nicht das Verhältnis von Grundlagen- zu Folgebescheid, Tormöhlen in Korn, § 51a Rz 20.1 (Juli 2021). Soweit die sich durch § 51a Abs 2 EStG ergebenden Veränderungen der Bemessungsgrundlage in Rede stehen, muss der StPfl deshalb den Bescheid über die Zuschlagsteuer gesondert anfechten, vgl BFH vom 28.11.2007, I R 99/06, BStBl II 2011, 40.

 

Rn. 277

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 51a Abs 5 S 2 EStG enthält die Bestimmung, dass sich bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage auch die Zuschlagsteuer ändert. Wird die Zuschlagsteuer vom ArbG angemeldet oder erfolgt eine Festsetzung durch die zuständige Behörde, folgt dies verfahrensrechtlich bereits aus dem Verhältnis vom Grundlagenbescheid zum Folgebescheid und der auf § 175 S 1 Nr 1 AO beruhenden Änderung.

 

Rn. 278–289

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vorläufig frei

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