Rn. 120

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist nach § 51a Abs 2a S 1 EStG die Bemessungsgrundlage die LSt, selbst wenn keine Veranlagung nach § 46 EStG erfolgt und keine Jahres-ESt festgesetzt wird. Beim LSt-Abzug richtet sich die Zuschlagsteuer deshalb nicht (notwendig) nach der einbehaltenen LSt, sondern nach der Jahres-LSt. Sofern Korrekturen erforderlich werden, haben sie bei der letzten Lohnzahlung im VZ zu erfolgen, Happe in Frotscher/Geurts, § 51a EStG Rz 67 (April 2022).

Durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl I 2002, 4621 wurde die Steuerbefreiung des § 3 Nr 39 EStG abgeschafft und durch die Pauschalierungsmöglichkeit in § 40a Abs 2 und 2a EStG ersetzt. Die einheitliche Pauschsteuer von 2 % nach § 40a Abs 2 EStG entfaltet eine umfassende Abgeltungswirkung, so dass nach § 51a Abs 2a S 1 EStG für diese Fälle die Anwendbarkeit des § 51a Abs 2a EStG ausgeschlossen wird. Dies gilt jedoch nicht für die Fälle des § 40a Abs 2a EStG, Niermann/Plenker, DB 2003, 304.

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