Rn. 8

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Nach § 51 Abs 4 Nr 1b EStG kann das BMF im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder den Mindestumfang der nach § 5b EStG elektronisch zu übermittelnden Bilanz und GuV-Rechnung bestimmen.

 

Rn. 9

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Nach § 52 Abs 15a EStG aF (jetzt: § 52 Abs 11 EStG) war § 5b EStG erstmals für Wj, die nach dem 31.12.2010 beginnen, anzuwenden. Ein hiervon abweichender Anwendungszeitpunkt konnte mittels Rechtsverordnung festgelegt werden (§ 51 Abs 4 Nr 1c EStG). Von dieser Möglichkeit machte das BMF mit der VO zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunkts der Verpflichtungen nach § 5b des EStG (AnwendungszeitpunktverschiebungsVO) v 20.12.2010, BGBl I 2010, 2135 Gebrauch.

Ausführlich zur Einführung der elektronischen Bilanz s Erläut zu § 5b (Richter/Kruczynski).

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