Rn. 1

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die Vorschrift des § 50i EStG wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (AmtshilfeRLUmsG) v 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809) in das EStG eingefügt.

IRd Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Anpassung weiterer steuerlicher Vorschriften (KroatienAnpG) v 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) erfolgte eine umfassende Ergänzung der Norm. Insb wurden Abs 1 S 2 und Abs 2 neu eingefügt. Zudem wurden in den S 3 und 4 des Abs 1 redaktionelle Anpassungen vorgenommen, um deren Bezugnahme auf den geänderten Abs 1 S 2 Rechnung zu tragen.

Gemäß der Anwendungsregel des § 52 Abs 48 S 1 EStG sind die S 1 und 2 des § 50i Abs 1 EStG auf die Veräußerung oder Entnahme von WG oder Anteilen anzuwenden, die nach dem 29.06.2013 stattfindet. Folglich ist die Vorschrift auf Entstrickungen vor dem 30.06.2013 nicht anwendbar (s BMF v 26.09.2014, BStBl I 2014, 1258 Tz 2.3.3.7.). Hinsichtlich der laufenden Einkünfte aus der Beteiligung an der PersGes ist die Vorschrift in allen Fällen anzuwenden, in denen die ESt noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde (§ 52 Abs 48 S 2 EStG). § 50i Abs 1 S 4 idF KroatienAnpG ist erstmals auf die Veräußerung oder Entnahme von WG oder Anteilen anzuwenden, die nach dem 31.12.2013 stattfinden (§ 52 Abs 48 S 3 EStG).

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen (BEPS-UmsetzungsG) v 20.12.2016 (BGBl I 2016, 3000) erfolgten kleinere Modifikationen der S 1 und 2 des § 50i Abs 1 EStG. Ferner wurde eine grundlegende Neufassung des § 50i Abs 2 EStG vorgenommen, und zwar mit rückwirkender Anwendung für Einbringungen, bei denen der Einbringungsvertrag nach dem 31.12.2013 geschlossen worden ist (§ 52 Abs 48 S 4 EStG). § 50i Abs 2 EStG idF KroatienAnpG war und ist somit zu keinem Zeitpunkt anzuwenden (s BMF v 05.01.2017, BStBl I 2017, 32, mittels dessen zugleich der im BMF v 21.12.2015, BStBl I 2016, 7 geregelte Billigkeitserlass rückwirkend aufgehoben werden konnte; der vor der Gesetzeskorrektur veröffentlichte Billigkeitserlass hatte zum Ziel, die durch die alte Gesetzesfassung verursachten signifikanten Kollateralschäden für Umstrukturierungen insb von deutschen Familienunternehmen abzumildern).

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