Rn. 7

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die Vorschrift des § 50i Abs 1 S 3 EStG sorgt für eine Erweiterung der Anwendbarkeit des § 50i Abs 1 S 1 EStG auch auf die laufenden Einkünfte, die der StPfl aus der Beteiligung an der PersGes erzielt. Die Vorschrift ist dabei in allen Fällen anzuwenden, in denen die ESt noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde (§ 52 Abs 48 S 2 EStG).

Als laufende Einkünfte aus der Beteiligung an der PersGes sind solche anzusehen, die iRd einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung (§ 179 Abs 1 AO iVm § 180 Abs 1 Nr 2 AO) dem jeweiligen Mitunternehmer zugewiesen werden. Erfasst werden demnach neben Einkünften aus dem Gesamthands- bzw dem Ergänzungsbilanzbereich auch solche aus der Sphäre des Sonder-BV.

Als PersGes iSd § 50i Abs 1 S 3 EStG qualifiziert eine PersGes, auf die nach § 50i Abs 1 S 1 EStG WG des BV oder Anteile gemäß § 17 EStG übertragen oder überführt wurden (s Rn 4) oder der neue Anteile iSd § 50i Abs 1 S 2 EStG gewährt wurden (s Rn 6).

Rechtsfolgenseitig bewirkt § 50i Abs 1 S 3 EStG im Wege eines Treaty override, dass eine Besteuerung ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen eines DBA erfolgt.

 

Beispiel:

Ein in Deutschland unbeschränkt StPfl war Alleingesellschafter einer im Inland ansässigen KapGes. Der StPfl verzog im Jahr 2005 nach Großbritannien, unter Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthaltes; kurz zuvor hatte er die Anteile in eine inländische gewerblich geprägte PersGes steuerneutral eingelegt.

Hinsichtlich Gewinnausschüttungen der KapGes an die PersGes besteht nach nationalem deutschem Steuerrecht gemäß § 49 Abs 1 Nr 5 Buchst a EStG ein inländisches Besteuerungsrecht. Gemäß § 50i Abs 1 S 3 EStG erfolgt hierbei die Besteuerung in Deutschland, unabhängig von etwaig entgegenstehenden Vorschriften im DBA-Großbritannien.

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