Rn. 2

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit der Zins- und Lizenzrichtlinie (Richtlinie 2003/49/EG des Rats v 03.06.2003, ABl EU Nr L 157, 49) und infolgedessen mit § 50g EStG. Die Vorschrift des § 50g EStG sieht eine antragsgebundene vollständige Entlastung vom Steuerabzug bei grenzüberschreitenden Zins- und Lizenzzahlungen zwischen verbundenen Unternehmen in der EU sowie im Verhältnis zur Schweiz vor (s § 50g Rn 1ff (Loose)).

§ 50h EStG legt fest, dass das deutsche FA für Zwecke der Entlastung im Quellenstaat auf Antrag hin die Ansässigkeit eines Unternehmens bzw die Belegenheit einer Betriebsstätte im Inland bescheinigen muss. Eine solche Bescheinigung fordert der ausländische Quellenstaat regelmäßig als Voraussetzung für eine Steuerentlastung. Die Vorschrift soll somit zum Vollzug der Zins- und Lizenzrichtlinie in ausländischen EU-Staaten sowie in der Schweiz beitragen.

 

Beispiel:

Eine in Deutschland ansässige GmbH überlässt ein fremdvergleichsübliches Darlehen an ihre in einem ausländischen EU-Mitgliedsstaat ansässige 100 %ige Tochter-KapGes. Der ausländische Ansässigkeitsstaat der Tochtergesellschaft erhebe nach nationalem Steuerrecht auf die Zinszahlungen eine Quellensteuer, die das einschlägige DBA nicht in voller Höhe eliminiere. Eine vollständige Quellensteuerreduktion auf Basis des ausländischen Pendants zu § 50g EStG zur Umsetzung der Zins- und Lizenzrichtlinie im ausländischen Staat erfordere die Vorlage einer Bescheinigung, dass die GmbH in Deutschland unbeschränkt kstpfl ist.

Nach § 50h EStG hat das zuständige deutsche FA auf Antrag hin die entsprechende Ansässigkeitsbescheinigung zu erteilen.

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