Rn. 2

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

§ 50e EStG regelt die Ahndung von Verstößen gegen Mitteilungspflichten aus den folgenden Vorschriften:

Für § 45e EStG ist der § 50e EStG nach dem Auslaufen der ZIV zum Jahresende 2015 und der Aufhebung der ZinsRL mE obsolet geworden, zumal der Bußgeldrahmen nach dem Finanzkonten-InformationsaustauschG (FKAustG) erheblich größer ist, immerhin doppelt so hoch wie bei einer Gefährdung von Abzugsteuern nach § 380 Abs 2 AO.

Der Bußgeldrahmen ist nach Streichung des § 50e Abs 1 S 2 EStG in den neuen Abs 4 der Vorschrift unverändert übernommen worden. Die Bußgeldregelung in § 50e Abs 4 Hs 1 EStG greift erst mit dem Inkrafttreten des neuen Abs 2 und der §§ 45b, 45c EStG.

 

Rn. 3

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Durch das JStG 2009 wurde in § 45d Abs 3 S 1 EStG für inländische Versicherungsvermittler die Mitteilungspflicht bei Abschluss von kapitalbildenden Lebensversicherungsverträgen mit einem ausländischen Versicherungsunternehmen eingeführt. Soweit die ausländischen Versicherungsunternehmen inländische Niederlassungen haben, kann die Meldung an das BZSt unterbleiben, da insoweit die Besteuerung aufgrund der Pflicht zur Einbehaltung von KapSt sichergestellt ist. Ebenso entfällt die Verpflichtung insoweit, als dass das Versicherungsunternehmen nach § 93c AO bis zum Ende Februar des Folgejahres freiwillig diese Mitteilung durchführt.

Die Ergänzung des § 50e Abs 1 S 1 EStG wurde eingefügt, um die Versicherungsvermittler mit anderen zum Steuerabzug verpflichteten Personen gleichzustellen bzw um eine einheitliche Besteuerung von KapErtr sicherzustellen.

Wer eine Mitteilung nach diesen Vorschriften abzugeben hat und diese vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu EUR 5 000 geahndet werden; § 50e Abs 4 Hs 2 EStG. Für die inländischen Versicherungsvermittler gilt daher ein geringerer Bußgeldrahmen als für die nach den §§ 3 u 19 Nr 8 FKAustG meldepflichtigen Versicherungsgesellschaften; s § 28 Abs 1a FKAustG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge