Rn. 170a

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

§ 50d Abs 9 S 1 Nr 3 EStG versagt die Anwendung der abkommensrechtlichen Freistellung für Betriebsstätteneinkünfte in 2 Fallkonstellationen: Zur Besteuerung im Inland mit Anrechnung der ausländischen Steuer ist überzugehen, soweit die Einkünfte nur deshalb im anderen Staat nicht stpfl sind,

(1) weil dieser die Einkünfte einer Betriebsstätte in einem anderen Staat zuordnet oder
(2) weil die steuerliche Bemessungsgrundlage in dem anderen Staat aufgrund einer anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehung gemindert ist.

Zielsetzung ist die Vermeidung von Besteuerungslücken durch hybride Betriebsstättenstrukturen, die durch eine inkongruente Betriebsstättendefinition oder abweichende Ertragszuordnungen zur Nichterfassung von Erträgen bzw doppelten Aufwandszuordnung führen. Entsprechende Effekte können durch Diskrepanzen bei der Anwendung des Authorized OECD Approach (AOA) gemäß § 1 Abs 5 AStG zustande kommen, wenn der andere Staat von einer anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehung (sog dealing) ausgeht und deshalb seine Bemessungsgrundlage mindert (s hierzu OECD Hybrid branch-Bericht 2017; Kahlenberg, IStR 2018, 93). Ergaben sich derartige Inkongruenzen aus der Anwendung der Abkommensvorschriften durch die Vertragsstaaten, konnten diese bereits bislang durch § 50d Abs 9 S 1 Nr 1 EStG erfasst werden. Sind die Besteuerungsinkongruenzen jedoch auf das innerstaatliche Recht eines Staates zurückzuführen, war dies nicht möglich (s nur BFH v 11.07.2018, BStBl II 2019, 105 mwN). Diese Lücke wurde mit Wirkung vom VZ 2021 (§ 52 Abs 1 S 1 EStG) durch § 50d Abs 9 S 1 Nr 3 EStG geschlossen.

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