Rn. 143

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die freigestellten Einkünfte sind nach inländischen Grundsätzen zu ermitteln. Ergeben sich Abweichungen zwischen den im Inland und im Tätigkeitsstaat ermittelten Einkünften (zB bei im Ausland abweichenden Steuerjahr, zeitlich unterschiedlicher Erfassung von Gehaltsbestandteilen oder unterschiedlicher Bewertung von Sachbezügen) hat der StPfl die Ursachen dieser Unterschiede glaubhaft zu machen. Aufgrund der quantitativ-konditionalen Verknüpfung ("soweit") kann § 50d Abs 8 EStG auch auf einzelne Einkunftsbestandteile angewendet werden (BFH v 11.01.2012, I R 27/11, BFH/NV 2012, 862; BMF v 03.05.2018, BStBl I 2018, 643 Rz 750).

 

Beispiel:

Erhält zB ein unbeschränkt stpfl ArbN während einer Auslandsentsendung von seinem ausländischen ArbG zusätzlich zum Arbeitslohn eine Wohnung und besteuert das Ausland diesen geldwerten Vorteil generell nicht (dh keine Anwendung von § 50d Abs 9 EStG), wird die abkommensrechtliche Freistellung dieses Einkunftsbestandteils nach § 50d Abs 8 EStG nur gewährt, wenn der ArbN den Nachweis über den Besteuerungsverzicht des Auslands erbringt.

Zu Bsp s hierzu auch Schade/Luhmann, Ubg 2019, 385.

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